Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft – Entstehung
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder – Rechte und Pflichten
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstandschaft und Vertretung
§ 9 Das Gremium
§ 10 Die Verwaltung
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
§ 13 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung
§ 14 Liquidatoren und Anfallberechtigte
§ 15 Salvatorische Klausel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Alte Rieter“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Ortsteil Kornburg.
(3) Es ist beabsichtigt den Verein ins Vereinsregister einzutragen. Ab Eintragung führt der Verein den Namen "Alte Rieter e.V.".
(4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
- der Erhalt und die Förderung des Fränkischen Brauchtums
- die Förderung der Kultur und Historie in Kornburg
- die Dorfverschönerung
- die Förderung der Jugend
- die Sicherung des Fortbestandes der Kirchweihtradition in Kornburg
(3) Der Verein wird nicht politisch aktiv.
(4) Zur Erfüllung dieser Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Sonderumlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Erlöse aus Veranstaltungen eingesetzt werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, diese werden durch die entscheidungsbefugten Organe genehmigt. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen, ab dem Tage ihrer Geburt werden. Sie müssen einen guten Ruf besitzen. Soweit der Bewerber nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Um die Aufnahme ist in schriftlicher Form bei der Vorstandschaft des Vereins zu ersuchen. Dies geschieht durch die Abgabe eines ordentlich ausgefüllten Mitgliedsantrags. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig durch Mehrheit. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen.
(2) Mit Abgabe des Mitgliedsantrags verpflichtet sich das Mitglied die Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Satzung als auch die Zwecke des Vereins zu wahren und zu achten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die zum Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft fälligen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Die Rückforderung bereits einbezahlter und auch fälliger Beiträge ist ausgeschlossen, kann jedoch in Ausnahmefällen durch die Vorstandschaft genehmigt werden. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die allgemeinen Sitten oder gegen die Satzung des Vereins verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 5 Mitglieder – Rechte und Pflichten
(1) Der Verein gewährt aktive und passive Mitgliedschaft.
(2) Die Mitgliedschaft berechtigt aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
(3) Die aktive Mitgliedschaft verpflichtet aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals mit Zeichnung des Mitgliedsantrages für das laufende Wirtschaftsjahr fällig. In den folgenden Wirtschaftsjahren wird der Beitrag jeweils zum 31.05. des laufenden Jahres per Lastschrift eingezogen. Die Zeitpunkte der Fälligkeit können durch Beschluss des Gremiums geändert werden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von der Mitgliederversammlung besprochen werden und wird durch das Gremium sowie den Vorstand festgelegt. Die Höhe wird anhand des Haushaltsbedarfes und der beabsichtigten finanziellen Entwicklung bemessen. Daher kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages über die Bestandszeit des Vereines variieren und ist nicht starr gesetzt.
(3) Es ist jederzeit möglich, anlässlich einberufener Sitzungen Sonderbeiträge zu besprechen und
diese bei den Mitgliedern zu erheben. Die Entscheidung hierüber wird nach dem Mehrheitsprinzip der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4) Die einzelnen Mitglieder sind nicht verpflichtet, Sonderbeiträge neben den Jahresbeiträgen zu erbringen. Im Falle der Verweigerung der Leistung besonderer Beiträge, hat das einzelne Mitglied kein Recht, die Zwecke oder Ziele für welche der Sonderbeitrag erhoben wurde zu nutzen.
(5) Beiträge für besondere Veranstaltungen werden je nach Teilnahme bei den Mitgliedern einzeln erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) das Gremium
c) die Verwaltung
d) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstandschaft und Vertretung
(1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus zwei Vorständen.
(2) Die Vorstandschaft ist auf unbestimmte Zeit gewählt.
Der Mitgliederversammlung steht der Widerruf der Wahl eines oder beider Vorstände nur zu, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. In diesem Falle sind Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung zur nächsten Vollversammlung vorgesehen.
(3) Die Vorstände vertreten den Verein nach außen hin. Jeder für sich ist vertretungsbefugt. Diese Befugnis erstreckt sich auf alle laufenden Angelegenheiten und umfasst einen finanziellen Rahmen von bis zu 1000,00 €. Darüber hinaus ist eine Gremiumsentscheidung herbei zu führen.
(4) Hinsichtlich der besonderen Angelegenheiten, ist eine übereinstimmende Entscheidung der Vorstände erforderlich. Ist diese nicht erzielbar, so trifft das Gremium die Entscheidung über die von den Vorständen vorgelegte Frage.
(5) Die Vorstandschaft ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder des Registergerichts erforderlich sind, ermächtigt.
§ 9 Das Gremium
(1) Das Gremium dient der Unterstützung der Vorstandschaft bei der Erledigung seiner laufenden und besonderen Angelegenheiten. Das Gremium soll beratend tätig werden und auch Assistenzdienste leisten.
(2) Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern und den beiden Vorständen. Es ist auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl einzelner Gremiumsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Die Mitgliederversammlung ist dann berechtigt, die frei gewordenen Plätze durch Wahl neu zu besetzen. Die erste Wahl übernimmt die Gründerversammlung.
(3) Das Gremium erhält seine Kompetenzen nach dieser Satzung, durch Beauftragung seitens der Vorstände oder durch Beauftragung im Einzelfall seitens der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
(4) Die Vorstandschaft beruft hinsichtlich aller Entscheidungen über den festgelegten finanziellen Rahmen nach § 8 Abs. 3 hinaus eine Gremiumssitzung ein.
(5) Ein Gremiumsbeschluss kommt durch einfache Mehrheit zu Stande. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.
§ 10 Die Verwaltung
Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorstandschaft
b) Gremium
c) Schriftführer
d) Kassier
e) 2 Revisoren
f) Presse und Medienwart
g) Ausschüsse
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden jährlich abgehalten.
Einmal im Jahr hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kasse und der Revisoren
c) die Entlastung der Vorstandschaft
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr
e) die Diskussion des Jahresbeitrags
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen durch Handzeichen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Gremiumsssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse, sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Die erstellten Protokolle der jeweilig vorangegangenen Sitzung, werden zu Beginn der folgenden Sitzung verlesen.
§ 13 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung
Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; bei dieser müssen mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von vier fünftel der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 14 Liquidatoren und Anfallberechtigte
Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren, über ihre Vertreterbefugnis und über den Anfallberechtigten. Es ist jedoch grundsätzlich eine gemeinnützige Einrichtung als Anfallberechtigter zu bestimmen. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an die beiden Kindergärten in Kornburg (welche zur Zeit der Erstellung dieser Satzung bestehen) zu gleichen Anteilen gehen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder rechtswidrigen Bestimmungen treten die rechtlich zulässigen Regelungen, welche sinngemäß an dem Sinn und der Zwecksetzung dieses Vereins auszulegen sind.
Die rechtswidrigen oder unwirksamen Bestimmungen sind zur nächsten Mitgliederversammlung von dieser durch rechtswirksame zu ersetzen.
Gründungsmitglieder Ergänzungsblatt Seite 8
Gründungsmitglieder:
Andreas Forster Timo Vitzthum Reiner Egidi
Erich Ruhl Roman Vitzthum Hermann Menger
Erich Dotzauer Andreas Müller Fabian Egidi
Maximilian Messerer Carola Schramm Werner Blödel
Reiner Nusselt Dieter Schramm